Die ursprüngliche Formulierung impliziert, dass zu jedem offenen Treffen eine Videokonferenz angeboten werden muss, so dass, wer möchte, spontan an dem Treffen per Videokonferenz teilnehmen kann. Unabhängig von dem Kostenargument (Verbindungsentgelte, ggf. Kosten für die Schaltung der Konferenz) und dem Organisationsaufwand (Anmieten des Konferenzraums, Mitteilung der Einwahldaten an potenziell alle Mitglieder des KV und ggf. externe Teilnehmer*innen) greifen Videokonferenzen tendenziell in die Privatsphäre ein (siehe die Hinweise zum Datenschutz des Videokonferenzanbieters und u. U. Bildübertragung aus dem privaten Umfeld). Ein Einblick in die Privatsphäre bei einer Bildübertragung aus dem privaten Umfeld setzt meiner Auffassung nach das Einverständnis aller Teilnehmenden am Treffen voraus. Videokonferenzen sollten daher, wie Kinderbetreuung oder Gebärdensprachmittlung, nur auf Anfrage organisiert werden.
Antrag: | Programmprozess: Rahmenbedingungen |
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Antragsteller*in: | Robert Pohle (KV Berlin-Lichtenberg) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 10.03.2020, 22:50 |
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